30 307 ff.). Demgegenüber unterhielten sich der Zeuge P.________ und der Beschuldigte 1 gemäss übereinstimmenden Angaben bereits rund eine Woche nach dem Vorfall über diesen. Diese zeitliche Verzögerung alleine würde sich durch die vorerst nicht bekannten Personalien des Zeugen P.________ erklären lassen (so auch die Begründung des Beweisantrags, pag. 307 ff.). Bereits aufgrund dieses Zeitablaufs erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen P.________ zur Ermittlung des Kerngeschehens als weniger gewichtig als jene des Zeugen N.__