Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage P.________, insbesondere die Schilderung des Heraustragens des Beschuldigten 3 durch die drei Sicherheitsmitarbeiter, als nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus blieben dies Ausführungen des Zeugen P.________ oft unklar und ungefähr; eindeutige Schilderungen finden sich kaum. Weiter muten auch die Umstände, wie es zur Zeugenaussage P.________ kam, sonderbar an. Der Zeuge P.________ wurde erst rund 15 Monate nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft befragt, den entsprechenden Beweisantrag stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 erstmals mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (pag.