Die Zeugenaussagen entsprechen jedoch im Übrigen grösstenteils dem unbestrittenen Sachverhalt und den objektiven Beweismitteln. Er beschrieb die Personen korrekt. Der Zeuge schilderte die Geschehnisse differenziert und logisch nachvollziehbar, neutral und ohne die Beteiligten, insbesondere die Securities, zu schonen. So führte er das Fallenlassen auf den Teerboden aus doch nicht geringer Höhe mehrfach aus und gab auch an, dass sich E.________ beim Heraustragen nicht wesentlich wehrte. Dies wurde auch durch den Zeugen N.________ so bestätigt. Dass P.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr sehr detailliert aussagen konnte, ist mit dem Zeitablauf seit den Geschehnissen erklärbar.