So ist beispielsweise der Umstand, dass E.________ herausgetragen wurde, nicht zwingend damit zusammenhängend, dass er sich vorher geweigert hätte, den Club zu verlassen. Auch dass ihm kein Blut bei E.________ aufgefallen war, ist doch nur sehr schwer mit den Verletzungen gemäss IRM in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings fiel das Blut z.B. dem Zeugen N.________ auch erst bei näherer Betrachtung auf.