Zur Würdigung der Aussagen von P.________: Dass der Zeuge den A.________ kennt und auch im Laufe des Verfahrens erst relativ spät einvernommen wurde, schmälert die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, legte der Zeuge doch offen dar, wie er auf das vorliegende Strafverfahren aufmerksam gemacht wurde. Die Angaben von P.________ sind insofern zu hinterfragen, als dass er gewisse Umstände in das Wahrgenommen interpretierte, die so nicht unbedingt stimmen müssen. So ist beispielsweise der Umstand, dass E.________ herausgetragen wurde, nicht zwingend damit zusammenhängend, dass er sich vorher geweigert hätte, den Club zu verlassen.