Angesichts des Zustands des Beschuldigten 3 kann nahezu ausgeschlossen werden, dass er sich, nachdem er durch die Sicherheitsmitarbeiter vor dem Treppenhausausgang abgelegt wurde, einige Meter weiter in Richtung Clubeingang bewegte, zumal weder der Zeuge N.________ – welcher den Beschuldigten 3 vom Heraustragen bis zum Eintreffen der Ambulanz im Blick hatte – noch eine andere Person davon berichtete, dass sich der Beschuldigten 3 anschliessend noch verschoben hätte. Im Ergebnis verbleiben angesichts der Aufzeichnungen der Überwachungskamera erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 nach des-