Wie die Vorinstanz bereits ausführte, kann dies nicht zutreffen. Nach Ansicht der Kammer ist diesbezüglich neben den durch die Vorinstanz bereits erwähnten anderen Lichtverhältnissen im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte 3 zwar nicht unmittelbar beim Heraustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter, aber eine kurze Zeit später auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera deutlich im oberen Bereich des Bildes zu erkennen ist (siehe vorne Ziff. 10.3).