28 mit den Videomaterial in Einklang zu bringen sind. Der Zeuge N.________ – wie auch die Staatsanwaltschaft – gingen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann offenbar davon aus, der Fusstritt habe sich ausserhalb des von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bereichs abgespielt, einige Meter weiter in Richtung Bahnhof Bern. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, kann dies nicht zutreffen.