Nach dem Gesagten ist nach Auffassung der Kammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, welche keine Widersprüche in den Kameraaufzeichnungen und Aussagen des Zeugen N.________ zu erkennen vermag, nicht zu folgen. Dass zeitlich ein Fusstritt zwischen dem Ablegen des Beschuldigten 3 und dem Erscheinen des Beschuldigten 1 zumindest theoretisch möglich gewesen wäre, ändert nach Auffassung der Kammer nichts, zumal die Umstände betreffend den Tritt, wie Zeuge N.________ sie zu Protokoll gab, nicht