Daran vermögen auch die auf den Schuhen des Beschuldigten 1 festgestellten Blutrückstände des Beschuldigten 3 nicht zu ändern, da diese ohne Weiteres auch im Rahmen der vorgängigen Auseinandersetzung im Treppenhaus resp. beim Heraustragen des Beschuldigten 3 durch die Sicherheitsmitarbeiter entstanden sein können. Nach dem Gesagten ist nach Auffassung der Kammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, welche keine Widersprüche in den Kameraaufzeichnungen und Aussagen des Zeugen N.________ zu erkennen vermag, nicht zu folgen.