Da der Beschuldigten 1 als erster der drei Sicherheitsmitarbeiter auf der Höhe der dritten Sandsteinsäule ins Bild trat, dort einige Sekunden verweilte und dann als erster Sicherheitsmitarbeiter, dicht gefolgt von M.________, wieder zum Haupteingang des Clubs ging, während der Beschuldigte 2 einige Sekunden später folgte, kann es jedenfalls nicht der Beschuldigte 1 gewesen sein, der dem Beschuldigte 3 einen Fusstritt verpasste. Daran vermögen auch die auf den Schuhen des Beschuldigten 1 festgestellten Blutrückstände des Beschuldigten 3 nicht zu ändern, da diese ohne Weiteres auch im Rahmen der vorgängigen Auseinandersetzung im Treppenhaus resp.