83 Z. 52 f.). Wie im Rahmen der Würdigung der objektiven Beweismittel bereits dargelegt, lässt sich dieser Handlungsablauf verbunden mit der Angabe des Zeugen N.________, es sei sicher der Beschuldigte 1 gewesen, welcher dem Beschuldigte 3 einen Fusstritt versetzt habe, nicht mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera in Übereinstimmung bringen (dazu vorne Ziff. 10.3). Da der Beschuldigten 1 als erster der drei Sicherheitsmitarbeiter auf der Höhe der dritten Sandsteinsäule ins Bild trat, dort einige Sekunden verweilte und dann als erster Sicherheitsmitarbeiter, dicht gefolgt von M._