Demgegenüber fällt mit Blick auf die Videoaufzeichnungen auf, dass die vom Zeugen N.________ geschilderten Wahrnehmungen insofern nicht den tatsächlichen Handlungen entsprechen können, als dass er namentlich in seiner Aussage in der Tatnacht angab, den Beschuldigten 1 sicher als die tätliche Person bezeichnen zu können, da an diesem Abend niemand anderes eine Glatze getragen habe. Der Zeuge N.___