Aus den konkreten Aussagen des Zeugen resp. der Durchführung der Einvernahme gehen denn auch keinerlei Hinweise auf eine allfällige Alkoholisierung hervor. Weiter stellt die Kammer fest, dass der Zeuge N.________ die massgeblichen Personen in der Tatnacht das erste Mal sah und auch seither mit niemandem davon in Kontakt steht, weshalb kein Interesse für eine unzutreffende resp. übertriebene Schilderung seiner Wahrnehmungen auszumachen ist. Demgegenüber fällt mit Blick auf die Videoaufzeichnungen auf, dass die vom Zeugen N.______