27 und enthält genaue Personenbeschreibungen der involvierten Personen. Das Argument der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, wonach zu berücksichtigen sei, dass Zeuge N.________ als Clubgast eine nicht unbeachtliche Menge Alkohol konsumiert habe, ist zu verwerfen, da dieser rund eine Stunde nach dem Vorfall um 02:23 Uhr polizeilich einvernommen wurde und seitens der Mitarbeitenden der Kantonspolizei offenkundig keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestanden. Aus den konkreten Aussagen des Zeugen resp.