Die Kammer schliesst sich der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen N.________ an. Die Aussagen des Zeugen N.________ stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein. Er schilderte nachvollziehbar, weshalb er sich in der Tatnacht in der Nähe des Eingangs oberhalb des Notausgangs des Clubs befand und dass er sich – nach dem Weggehen der drei Sicherheitsmitarbeiter – zum am Boden liegenden und blutenden Beschuldigten 3 begab und aufgrund dessen Zustands die Ambulanz anrief. Namentlich die tatnahe erste polizeiliche Aussage des Zeugen N.________ erweist sich als klar und detailliert