Insgesamt kann zwar betreffend des grundsätzlichen Ablaufs des Geschehens auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von N.________ abgestellt werden. N.________ widerspricht jedoch im sachverhaltsmässig entscheidenden Zeitpunkt eindeutig den objektiven Beweismitteln und es verbleiben deshalb nicht zu unterdrückende Unsicherheiten an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Aussagen. Wohl mag N.________ in seiner Wahrnehmung subjektiv einen Tritt gesehen haben. Ob dies tatsächlich ein Tritt war und, wenn ja, ob sich dieser gemäss der Umschreibung in der Anklageschrift abspielte, kann aufgrund der Widersprüche zu den objektiven Beweismitteln nicht aus den Angaben von N._____