Die Aussagen von N.________ widersprechen jedoch in wesentlichen und zentralen Punkten der Videoaufzeichnung. So behauptete N.________ wiederholt, es sei am Tatort dunkel gewesen. Aus den Videoaufzeichnungen geht aber klar hervor, dass der Eingangs- und Notausgangsbereich hell erleuchtet waren. N.________ führte auf diesen Vorhalt hin an der Hauptverhandlung aus, der Tatort müsse deshalb weiter oben gewesen sein, der Tatort sei auf dem Video nicht sichtbar, was jedoch beides nicht zutrifft. Wenn es zudem, wie vom Zeugen behauptet, am Tatort dunkel gewesen wäre, dann ist nur schwer vorstellbar, dass er so genau verfolgen konnte, wohin der angebliche Tritt von A.____