Dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung dann nicht mehr an alle Details erinnern konnte, ist aufgrund der dazwischen vergangenen Zeit nachvollziehbar. Auch dass N.________ selbst alkoholisiert war, vermag seine Aussagequalität nicht zu beeinträchtigen, sind doch aus den Aussagen keine Hinweise dafür erkennbar, dass er dadurch in seinen Beobachtungen oder seiner Wiedergabe des Geschehens beeinträchtigt gewesen wäre. Dies trifft im Übrigen auch genauso auf den Zeugen P.________ zu.