Für ihn sei es ein Tritt gewesen. Wie dies andere wahrgenommen hätten, könne er nicht sagen (pag. 528 Z. 33 ff.). Zur Würdigung der Aussagen von N.________: Die Aussagen des Zeugen stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt und teilweise auch den objektiven Beweismitteln überein. Der angebliche Tritt an die linke Gesichtshälfte lässt sich mit den Verletzungen von E.________ in Einklang bringen. Auch dass E.________ Zähne fehlten und er geblutet haben muss, ist mit den IRM- und Arztberichten belegt. Dass später zwei Kollegen des Opfers zu diesem kamen, entspricht dem Überwachungsvideo.