Nach Auffassung der Kammer kommen den Aussagen der Zeugin zwar keine herausragende Beweiskraft zu, sie fügen sich insgesamt aber gut ins Gesamtbild ein, welches bei der Würdigung der Aussagen sämtlicher Beteiligter betreffend das Verhalten des Beschuldigten 3 im Club entsteht. 10.4.3 Aussagen des Zeugen N.________ Die Aussagen des Zeugen N.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 735 – 738): N.________, ein unbeteiligter Dritter, wurde bereits am 30.6.2018, 02:23 Uhr, rund eine Stunde nach dem angeklagten Vorfall, ein erstes Mal durch die Polizei befragt (pag.