_ ist zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse hat, den Sachverhalt nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1 und 2 darzustellen. Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen wurde, weshalb ihre Aussagen im Kontext des Zeitablaufs und des bisherigen Erkenntnisgewinns zu betrachten sind. Nach Auffassung der Kammer kommen den Aussagen der Zeugin zwar keine herausragende Beweiskraft zu, sie fügen sich insgesamt aber gut ins Gesamtbild ein, welches bei der Würdigung der Aussagen sämtlicher Beteiligter betreffend das Verhalten des Beschuldigten 3 im Club entsteht.