So habe sie ausgesagt, der Beschuldigte 3 sei mehrfach von den Security-Mitarbeitern aufgesucht worden, was zumindest am Anfang des Verfahrens noch nicht behauptet worden sei. Auch die vermeintliche Anweisung an das Bar-Personal, dem Beschuldigten 3 keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken, sei zumindest mit Blick auf die Kreditkartenabrechnung des Beschuldigten 3 und die Aussagen der Zeugen L.________ und J.________ nicht erfolgt. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin O.________ ist zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse hat, den Sachverhalt nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1 und 2 darzustellen.