Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann die Kammer ohne Weiteres zustimmen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte vor oberer Instanz vor, die Aussagen der Zeugin O.________ würden nicht mit den Erkenntnissen aus anderen Beweismitteln übereinstimmen. So habe sie ausgesagt, der Beschuldigte 3 sei mehrfach von den Security-Mitarbeitern aufgesucht worden, was zumindest am Anfang des Verfahrens noch nicht behauptet worden sei.