Mit Blick auf die Aussagen beider Zeugen sind keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, wonach sie den Beschuldigten 3 tatsächlich über Gebühr in Schutz nahmen und dessen Verhalten herunterspielten. Wenngleich sie das Verhalten des Beschuldigten 3 nicht als sehr aggressiv und sexuell übergriffig bezeichneten, liessen sie in ihren Aussagen doch klar durchblicken, dass der Beschuldigte 3 zu wild war und mit seinem Verhalten im Club negative Aufmerksamkeit auf sich zog. 10.4.2 Aussagen der Zeugin O.________ Die Aussagen der Zeugin O.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 734 f.): O.___