90 Z. 63 ff.). Gleichermassen ist aber zu berücksichtigen, dass das Näheverhältnis zwischen den Zeugen L.________ und J.________ primär von der Anstellung bei der selben Arbeitgeberin herrührt und darüber hinaus offenkundig keine intensiveren privaten Kontakte bestehen. Mit Blick auf die Aussagen beider Zeugen sind keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, wonach sie den Beschuldigten 3 tatsächlich über Gebühr in Schutz nahmen und dessen Verhalten herunterspielten.