Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Aussagen der beiden Zeugen L.________ J.________ insoweit interessengefärbt sein könnten, als die beiden durchaus Gründe hatten, zurückhaltende Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten 3 zu machen. So ist denkbar, dass die beiden vermeiden wollten, dass ihnen noch Mitverantwortung zugeschoben resp. in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten 3 mangelnde Intervention zum Vorwurf gemacht wird. Sie versprachen denn beim Clubeinlass auch, auf den Beschuldigten 3 Acht zu geben (pag. 90 Z. 63 ff.).