Auf die Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, als er von den Securities weggeführt worden sei, erklärte der Zeuge: «Nein, er hat so ein bisschen … nein.» (pag. 94 Z. 219-221). Zur Würdigung der Aussagen von L.________: Die Aussagen von L.________ erscheine logisch, nachvollziehbar und originell. Sie stimmen zudem weitgehend mit dem unbestrittenen Sachverhalt bzw. den objektiven Beweismitteln überein. L.________ sagte zudem differenziert aus, was er sah und was er nicht sah, erklärt seine Gedanken zum Geschehen stimmig und gab sachlich Auskunft über das Verhalten seines Arbeitskollegen E.________. Auf die Aussagen von L.________ ist deshalb abzustellen.