Dabei dürfte es sich um den Beschuldigten 2 handeln, da dieser den Beschuldigten 3 an den Beinen getragen hat. Angesichts des Abstandes zwischen der dritten Sandsteinsäule und der Glaswand (diesbezüglich pag. 487) erscheint es unmöglich, dass der Beschuldigte 1 den fraglichen Tritt währenddessen ausgeführt haben kann, als er auf dem Bild auf dieser Stelle zu erkennen ist.