trötungen oberhalb der linken Gesässhälfte eher auf menschliche Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. Die streifige Hautrötung am linken Oberarm führte das IRM eher auf einen Sturz zurück. Zu den streifigen Hautrötungen an der rechten Wange mit einzelnen Oberhautsabschürfungen, der strichförmigen Hautrötung mit verkrusteter, punktförmiger Hautdurchtrennung hinter dem linken Ohrläppchen, der Hautunterblutung über der Lendenwirbelsäule und der Hautrötung am oberen Ende der Gesässspalte befand das IRM, diese seien nicht unterscheidbar. Zur Frage, welche Verletzungen insbesondere auf einen Sturz des Beschuldigten 3 auf eine Treppe /