Aus den objektiven Beweismittel lässt sich als Zwischenfazit was folgt festhalten: • Der Stein-Boden bzw. Betonboden im Treppenhaus bis zum Notausgang ist hart, die Treppe kantig und mit einem Metallgeländer versehen. Ein ungebremster Sturz ohne Aufprallschutz kann massive Verletzungen zur Folge habe. Es ist zumindest nicht unmöglich bzw. unwahrscheinlich, dass sich E.________ die Verletzungen im Treppenhaus zugezogen hat. • Der rechte Schuh von A.________ kam an der Sohle, am Rist und an der Spitze mit E.________ bzw. dessen Blut (Sohle) in Kontakt.