der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 729 ff.): Die objektiven Beweismittel sind schlüssig, nachvollziehbar und stimmen teilweise mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein. Es besteht für das Gericht kein Anlass, die objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Auf diese kann und muss abgestellt werden.