je einzeln und sodann gemeinsam gewürdigt. Die Kammer erachtete diese gewählte Reihenfolge als zweckmässig. Aus diesem Grund wird bei der nachfolgenden Beweiswürdigung daran festgehalten. 10.3 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 12 – 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 723 ff.). Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.