Schliesslich wurde O.________ – die am 30. Juni 2018 ebenfalls anwesende Personalchefin des Club I.________ von der Vorinstanz als Zeugin einvernommen (pag. 530 – 535). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich eingeholten Aktengutachten sowie der Einvernahmen von G.________ und der Beschuldigten 1 – 3 anlässlich der Berufungsverhandlung wird verzichtet. Auf den Inhalt der Aktengutachten resp. die Aussagen wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- 16 gung eingegangen.