Die körperlichen Beeinträchtigungen von E.________ im Nachgang zum Vorfall vom 30.06.2018, wie sich diese aus den nachfolgend aufgeführten objektiven Beweismitteln ergeben, sind unbestritten. Auf diese Darstellung der Vorinstanz zum Grundgeschehen kann grundsätzlich verwiesen werden, wobei in teilweiser Abweichung davon zu präzisieren ist, dass betreffend die Lichtverhältnisse vor dem Clubausgang divergierende Aussagen vorliegen. Sodann bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu