14 genau verhalten hatte, ist weitgehend unbestritten, dass er mit seinem Verhalten (der Zeuge J.________ sprach z.B. davon, dass E.________ eine Frau an der Hüfte hochhob, es «too much» gewesen sei; pag. 103 Z. 84 ff.) eine gewisse Unruhe verbreitete. Dass sein Verhalten auf andere Clubbesuchenden mehrheitlich störend und auch aggressiv wirkte, wird selbst von E.________ nicht direkt bestritten (pag. 33 Z. 62 f.).