8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat das den Vorwürfen zugrundeliegende Grundgeschehen zutreffend wie folgt dargestellt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 719 f.): E.________ besuchte Abend des 29.6.2018 einen Firmenanlass, wo er viel Bier und Wein konsumierte. Weil seine Kollegen, u.a. J.________ und L.________, später noch den Club «I.________» am H.________(Strasse) in Bern aufsuchen wollten, begab sich auch E.________ mit dem Taxi zum Club. Als er dort ankam, war er gemäss eigenen Angaben sehr betrunken (z.B. pag. 40 Z. 91). Im Club «I.________» standen für die Security A.______