Damit beteiligte[n] sich die Beschuldigten / Berufungsführer 1 – 3 [A.________, C.________, E.________] wissentlich und willentlich aktiv an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei diese (mitunter) eine erhebliche Verletzung eines Menschen (E.________) zur Folge hatte, und [sie] nicht nur schlichtend in das Geschehen eingriff[en].