SR 312.0]). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 darf die Kammer das Urteil gegen den Beschuldigten 1 auch zu dessen Ungunsten abändern. Aufgrund der alleinigen Berufungen durch die Beschuldigten 2 und 3 gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf – soweit die Beschuldigten 2 und 3 betreffend – nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Angeklagter Sachverhalt 7.1 Betreffend den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wurde mit Anklageschrift vom 27. November 2019 u.a. ver-