I.1., 2. und 3.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die erstinstanzliche Verfügung betreffend die vom Beschuldigten 3 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. C Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Somit ist auch das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten 3 umfassend zu überprüfen. Bei Überprüfung der angefochtenen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).