B des Urteils) ist demnach umfassend zu überprüfen. Betreffend den Beschuldigten 3 wurde das erstinstanzliche Urteil (Bst. C des erstinstanzlichen Urteils) vom Beschuldigten 3 insoweit angefochten, als dieser des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 (Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage) und zur Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Bst. C Ziff. I.1., 2. und 3.).