I.3.), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Bst. B Ziff. II.), die angemessene Entschädigung der Verteidigungskosten und die Verfügung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung (Bst. B Ziff. III.). Auch das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten 2 (Bst. B des Urteils) ist demnach umfassend zu überprüfen.