Der Beschuldigte 2 richtete seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels (Bst. B Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage; Bst. B. Ziff. I.1. und 2.), die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Bst. B. Ziff. I.3.), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Bst.