IV. des erstinstanzlichen Urteils) und die erstinstanzlichen Verfügungen betreffend die vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie betreffend die Beschlagnahmungen (Bst. A Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils). Mit anderen Worten ist somit das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten 1 vollumfänglich zu überprüfen. Der Beschuldigte 2 richtete seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels (Bst.