11 oberer Instanz und die Honorare der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rückund Nachzahlungspflicht sowie über allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 1 zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verurteilungen des Beschuldigten 1 im Zivilpunkt (Bst. A Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) und die erstinstanzlichen Verfügungen betreffend die vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie betreffend die Beschlagnahmungen (Bst.