I. und II. des erstinstanzlichen Urteils). Der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person, wird sodann vom Beschuldigten 3 angefochten. Der Beschuldigte 1 seinerseits focht das Urteil in Bezug auf Bst. A.II., III., und IV. an, wonach er des Raufhandels schuldig erklärt und mit den entsprechenden Folgen verurteilt wurde (insb. Strafe, Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilansprüche des Beschuldigten 3)