Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1 (Bst. A des erstinstanzlichen Urteils) insoweit an, als dieser vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung freigesprochen und aufgrund des Schuldspruchs wegen Raufhandels einzig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre sowie einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 (und Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Bst. A Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils).