6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1 (Bst.