3. A.________ sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'753.00 (volles Honorar) gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 4. Die Zivilklage von E.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. II. A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote auszurichten und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Genugtuung