2. Die Entschädigung der privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (CHF 11'617.60) und für das oberinstanzliche Verfahren (CHF 606.30; Berufung 1. Teil) sei gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bestimmen (bis 4. Juli 2021); 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote (Berufung 2. Teil) gerichtlich zu bestimmen (ab dem 5. Juli 2021); 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich im Namen des Beschuldigten 1 Folgendes (pag. 1151 f.; Hervorhebungen im Original): I.